Keine Eigenheimzulage für Zweitimmobilie im EU-Ausland

Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland muss keine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gewährt werden. Aus dem Europarecht ergebe sich keine entsprechende Pflicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines in Deutschland wohnenden und praktizierenden Arztes entschieden, der Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrt hatte.

Das Finanzgericht hatte dem Kläger die Zulage unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.01.2008 (C 152/05) gewährt. Dem folgte der BFH nicht. Gegenstand des EuGH-Urteils sei ein Vertragsverletzungsverfahren gewesen, das die Besteuerung von Grenzpendlern betroffen habe, erläutert der BFH. Es habe damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers.

Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränke, also zum Beispiel die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit, sei dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern wollen, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel könne durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung auf Kreta wirke sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2010, IX R 20/09

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