Einer elfjährigen Realschülerin ist eine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters zu versagen, wenn auch mit der Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.
Die Mutter der Schülerin hatte nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 mit der Note 5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaftliches Arbeiten beim Jobcenter mehrere Anträge auf Lernförderung gestellt, die abgelehnt wurden. In dem Zeugnis hatte die Schule vermerkt, dass die Versetzung der Schülerin gefährdet sei und ihr einen Schulwechsel empfohlen. In einem Eilverfahren hatte das Sozialgericht (SG) Freiburg das Jobcenter zunächst verpflichtet, der Schülerin Nachhilfe im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte vorgelegt worden, die davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei. Gestützt hierauf hat das LSG der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die Entscheidung des SG aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt. Die Stuttgarter Richter haben darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich sei. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können. Vorliegend sei die Prognose negativ gewesen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigten, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2016,
L 12 AS 1643/16 ER-B