Der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium können als Werbungskosten oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn dieser Maßnahme entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium vorausgegangen war. Der Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten/Betriebsausgaben setzt allerdings voraus, dass ihre Entstehung und ihre berufliche Veranlassung nachgewiesen werden. Die Beweislast hierfür trägt der Steuerzahler.
Wird ein Studium aus privaten Gründen aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis in den USA zu erhalten, fehlt es an einem hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang, so ein Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 7 K 81/07). Denn der objektiv feststellbare Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit fehlt, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können, so die Richter klarstellend.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt die Studienkosten seiner Ehefrau in den USA in Höhe von rund 23.000 Euro als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht. Die Gattin absolvierte in den USA ein Master-Studium und erhielt dafür ein Studentenvisum. Nachdem dieses nicht verlängert wurde, kehrte sie nach Deutschland zurück. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass die Ehefrau ihr Studium aus privaten Gründen aufgenommen hatte und es daher an dem erforderlichen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienkosten und einer späteren beruflichen Tätigkeit der Ehefrau gefehlt hat. Denn das Studium wurde nur aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis in den USA zu erhalten.
In der Praxis müssen dem Finanzamt also nicht nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden, sondern auch die Verbindung zur späteren Berufstätigkeit. Sofern die Argumente schlüssig sind, liegen steuerlich abzugsfähige Kosten vor. Ob es nach absolviertem Studium später tatsächlich zur Aufnahme dieser Berufstätigkeit kommt, ist dann unerheblich.
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