Ein einjähriges Kind hat, bis es drei Jahre alt wird, nach dem Gesetz einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die entsprechende Vorschrift ist 2008 durch das Kinderförderungsgesetz eingeführt worden und am 01.08.2013 in Kraft getreten. Das LG Leipzig hat darin, dass die Stadt trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen den Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hat, die Verletzung einer Amtspflicht gesehen. Die Amtspflicht bestehe zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten. Jedoch könnten sich auch die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern auf die Amtspflicht berufen, da sie drittschützende Wirkung entfalte.
Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, erläutert das LG. Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nahm es schon allein aus dem Fakt an, dass kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Zwar habe die Stadt Leipzig dem gesetzlichen Auftrag aus dem Kinderförderungsgesetz und dem Sächsischem Kindertagesstättengesetz durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung Rechnung getragen. Sie könne sich aber nicht damit entlasten, dass die freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Denn es sei auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf zu treffen. Dass die Stadt dem nachgekommen sei, sei aber nicht hinreichend im Prozess dargelegt worden. Da ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes nicht dazu geführt habe, dass die Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte erhalten hätten, könne den Müttern nicht vorgeworfen werden, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden. Landgericht Leipzig, Urteile vom 02.02.2015, 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 und 7 O 2439/14
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