Ein Autofahrer war mit einem Mietwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, dessen Kosten ein Sachverständiger bezifferte. Als das Unternehmen die Rechnung der Versicherung des Unfallgegners präsentierte, verlangte diese eine Berücksichtigung des üblicherweise von Autovermietern mit Werkstätten vereinbarten Rabattes. Das Landgericht Frankfurt am Main stimmte der geforderten Weitergabe des Rabattes zu – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Abrechnung auf Basis eines Gutachtens vorgenommen wurde. Ein Geschädigter dürfe nicht an einem Schadenfall verdienen, so dass die Richter einen zu berücksichtigenden Preisnachlass in Höhe von 25 Prozent festlegten.
LG Frankfurt am Main, 2/15 S 52/13
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