Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs eines Kraftfahrzeugs muss eine nationale Zulassungssteuer nach Maßgabe der Dauer der Benutzung des Fahrzeugs berechnet werden. Hierauf weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) hin. Das EU-Recht stehe einer solchen Steuer entgegen, wenn sie in voller Höhe und unbedingt bei der ersten Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs im Inland erhoben wird, obwohl das fragliche Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, dort im Wesentlichen dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Rechtslage in den Niederlanden. Dort wird mit der Eintragung von Personenkraftwagen und Motorrädern in das Zulassungsregister eine Zulassungssteuer auf diese erhoben. Sind die Personenkraftwagen oder Motorräder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und werden sie einer in den Niederlanden wohnhaften Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so wird die Steuer mit der ersten Ingebrauchnahme des Fahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz fällig.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.04.2012, C–578/10, C–579/10 und C–580/10
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