Kinderbetreuungskosten können gemäß § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) alter Fassung steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden. Dies ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Klage eines zusammen veranlagten Ehepaares mit zwei Kindern entschieden hat.
Konkret ging es um die Regelung des § 33c EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001. Danach können zusammenlebende, beiderseitig berufstätige Eltern Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit die Aufwendungen 1.548 Euro je Kind übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf 1.500 Euro je Kind nicht übersteigen.
Das BVerfG erachtet die Regelung des § 33c EStG für rechtens. Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass der steuerlich zu berücksichtigende Betrag für die tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten auf einen Höchstbetrag von 1.500 Euro je Kind begrenzt wird. Zwar müssten erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Jedoch sei der Gesetzgeber berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen und damit zu bestimmen, wieweit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind. Es sei nicht ersichtlich, dass der von dem Gesetzgeber im Jahr 2002 gewährte steuerliche Abzugsbetrag bei zusammenlebenden, zusammen veranlagten Eltern mit zwei Kindern bei typisierender Betrachtung nicht ausreichend wäre, um die zwangsläufig notwendigen Kinderbetreuungskosten zu decken.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.10.2010, 2 BvR 2064/08
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