Vater oder Mutter erhalten für Ihren volljährigen Sprössling ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Regelfall nur dann noch Kindergeld und steuerliche Förderung – zum Beispiel Kinder-, Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag, Riester-Zulage auf den Sparvertrag der Eltern, Abzug von Schulgeld oder Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie verminderte Belastung bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer -, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Für die Dauer des ehemaligen Wehr- und Zivildienstes wurde dies bisher nicht gewährt. In diesen Fällen wurde die Ausbildungsphase lediglich um die Zivil- bzw. Wehrdienstzeit an die Vollendung des 25. Lebensjahres angehängt, so dass dem Nachwuchs nicht verloren ging. Nach dem Ende der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes zum 30. Juni 2011 wurde als Alternative ab dem 1. Juli 2011 ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Darüber hinaus wurde mit einer Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Internationale Jugendfreiwilligendienst geschaffen.
Diese beiden neuen Freiwilligendienste sollen durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften sowohl ins Einkommen- als auch Kindergeldgesetz als geförderte Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eingeführt werden. Es soll also auch in diesen Fällen Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen geben. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat jetzt die Familienkassen angewiesen, eingehende und offene vorliegende Kindergeldanträge zu den beiden Freiwilligendiensten so lange zurückzustellen, bis das parlamentarische Gesetzesverfahren abgeschlossen ist (Az. St II 2 – S 2282 – PB/11/00001). Das soll noch im laufenden Jahr 2011 erfolgen. Insoweit fehlt den Familienkassen also derzeit noch eine gesetzliche Grundlage, um Kindergeld auszuzahlen. Anders sieht es bei der Steuer aus, da die Erklärungen für den Veranlagungszeitraum 2011 erst im kommenden Jahr eingereicht werden und das Gesetz längst verkündet sein wird.
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