Kindergeld für volljährige Kinder: Ausbildungs- willigkeit unterliegt strengen Anforderungen

Die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder, die mangels Ausbildungsplatzes keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen können, unterliegt strengen Anforderungen. Dies verdeutlicht ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg.

Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkommensteuergesetz die Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem Urteil des FG nur dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Hierfür genüge es nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von annähernd vier Jahren durchschnittlich allenfalls ein Mal im Monat bewirbt, stellt das Gericht klar. Das gelte erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) habe.

Das FG tritt damit der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2013, 6 K 6346/10, rechtskräftig

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