Kindergeld: Wann Sprachaufenthalte bei Au-pair im Ausland zählen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 8. Juli 2012 veröffentlichten Urteil (Az. III R 82/10) Grundsätze aufgestellt, inwieweit Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland als Berufsausbildung anzusehen sind. Dabei hat er seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassender theoretisch-systematischer Sprachunterricht nötig ist. Relevant ist die Einstufung beim volljährigen Nachwuchs. Hier werden Kindergeld und steuerliche Privilegien wie Freibeträge nur dann noch berücksichtigt, wenn der Sprössling über 18

ƒ sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.

ƒ für einen Beruf ausgebildet wird, wobei die Berufsausbildung dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen muss, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Eine Berufsausbildung braucht aber weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein und kann auch im Ausland absolviert werden. Der Sprachunterricht im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses wird aber vom BFH für erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht den geförderten Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.

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