gebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.
Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder als Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde. Lediglich bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel, wenn die Kindertageseinrichtung sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten (sensible Wohn- und Lebensbereiche) befände, könnte im Einzelfall eine anderweitige Beurteilung unter Umständen gerechtfertigt sein. Gegen das Urteil des LG kann noch Berufung eingelegt werden. Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.03.2012, 2 O 1307/09
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