Bisher konnte ein Bevollmächtigter, der maßgeblich an der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mitgewirkt hat, hierfür die 1,3-fache Gebühr geltend machen. Durch Beschluss vom 28.02.2011 (10 Ko 1119/10) hat das Finanzgericht (FG) Köln nunmehr entschieden, dass nur eine 1-fache Erledigungsgebühr gefordert werden darf. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro zahlt der Kläger dadurch z.B. 90 Euro weniger; beträgt der Streitwert 20.000 Euro spart der Kläger schon 200 Euro.
Mit seiner Entscheidung weicht der 10. Senat von der bisher herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ab. FG Köln, PM vom 15.04.2011
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