Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Rechtsprechung zur echten Rückwirkung präzisiert. Es stellt klar, dass der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren kann. Ein Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden solle, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Regelung anzusehen.
Konkret ging es um die Vorschrift des § 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). In 2003 hatte sich der Gesetzgeber eines Auslegungsproblems zur ertragsteuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Gewinnminderungen bei Fondsbeteiligungen angenommen. In Frage stand, ob § 8b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung findet, obwohl § 40a Absatz 1 KAGG auf diese Vorschrift ursprünglich nicht verwies. Am 22.12.2003 wurde die Vorschrift des § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG eingefügt, die eine ausdrückliche Verweisung auf § 8b Absatz 3 KStG enthält. Gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs handelt es sich um eine „redaktionelle Klarstellung“. Nach § 43 Absatz 18 KAGG ist der neue § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG „für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind“.
Das BVerfG erklärte § 43 Absatz 18 KAGG für verfassungswidrig und nichtig, soweit er die rückwirkende Anwendung des § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anordnet. Die im Regierungsentwurf zum Korb II-Gesetz vertretene Auffassung, die Vorschrift habe nur klarstellenden Charakter, sei für die Gerichte nicht verbindlich. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung hat das BVerfG verneint.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08
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