Ein Lebensmittelgeschäft, in dem lediglich allgemeine HygieneVerstöße festgestellt worden sind, darf nicht in einer sogenannten Schmuddel-Liste veröffentlicht werden. Lediglich Mängel, die an konkreten Lebensmitteln festgestellt worden seien, dürften im Sinne einer Produktwarnung veröffentlicht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden und damit dem Eilantrag eines im Trierer Stadtgebiet ansässigen Lebensmittelgeschäftes gegen seine Aufnahme in die Liste stattgegeben.
Zur Begründung führten die Richter aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, die grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehe, seien im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln im Sinne einer Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art (wie ein Riss in der Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, die fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, ein nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt worden.
Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch spreche Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei. Denn die geplante Veröffentlichung würde einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischenzeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher auch nicht unerlässlich. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier , Beschluss vom 28.11.2012, 1 L 1339/12.TR
Gewerbesteuermessbeträge ab 2008 sollen ab sofort nur noch vorläufig festgesetzt werden, soweit im Rahmen der Veranlagung Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a, d und e Gewerbesteuergesetz vorgenommen wurden. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.
Er nimmt Bezug auf gleich lautende Ländererlasse, die das Bundesfinanzministerium am 30.11.2012 auf seiner Internetseite veröffentlicht habe und mit denen die obersten Finanzbehörden der Länder auf die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Regelungen reagierten. So sei das Finanzgericht Hamburg von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt. Das Gericht habe diese Frage deshalb im Februar 2012 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung vorgelegt.
Nach Ansicht des DStV sollte trotz der jetzt veröffentlichten allgemeinen Verwaltungsanweisung im Einzelfall geprüft werden, ob in dem jeweiligen Gewerbesteuermessbescheid der Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wurde.
Fehle dieser, sollte in geeigneten Fällen weiterhin Einspruch unter Bezugnahme auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren (1 BvL 8/12) eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hingewiesen werden.
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 3.12.2012
Haushaltsgeräte müssen auf Messen, auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden. Das ergibt sich aus der am 17.05.2012 in Kraft getretenen Neufassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG), wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klarstellt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat ein klagender Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen einen namhaften westfälischen Hersteller von Haushaltsgeräten zurückgenommen.
Der beklagte Hersteller hatte 2011 auf der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA) einen Messestand mit Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen unterhalten, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwiesen. Dies hatte der klagende Verband als wettbewerbswidrig angesehen, weil es den Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche. Der beklagte Hersteller war dem unter dem Hinweis, dass die Geräte auf der IFA nicht zu Verkaufszwecken ausgestellt seien, entgegengetreten.
Das OLG Hamm hat in der am 30.10.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger zur Rücknahme seiner Klage veranlasst und auf die am 17.05.2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG hingewiesen. Danach seien Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Einen Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift stelle die IFA nicht dar, weil die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden. Demnach bestätige die gesetzliche Neuregelung, dass der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bestand. Oberlandesgericht Hamm, I–4 U 108/12
Die Vorschriften der Europäischen Union über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten gelten auch für einen Tierschutzverein, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort gegen eine Schutzgebühr an neue Besitzer abgibt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden. Die Revision wurde zugelassen. Der klagende Verein wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutzgesetz benötige. Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen
Kontrollvorschriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.
Oberverwaltungsgericht Schleswig, Entscheidung vom 06.12.2012, 4 LB 11/11
Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder in Form einer Werkleistung erbracht werden. In einem aktuellen Schreiben thematisiert das Bundesfinanzministerium, wie Werklieferung und Werkleistung voneinander abzugrenzen sind. Die Abgrenzung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und gegebenenfalls der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.
In dem Schreiben verweist das BMF auf die ständige Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesfinanzhof (BFH). Danach sei für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.1996, C–231/94 und vom 17.05.2001, C–322/99 und C–323/99 sowie BFH,
Urteil vom 09.06.2005, V R 50/02). Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe sei allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. Es könne lediglich einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als Werklieferung oder Werkleistung darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.03.2007, C–111/05).
Sofern nach diesen Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann nach dem BMF-Schreiben von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 Prozent des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.12.2012, IV D 2 – S
7112/11/10001
