Kontrollen: Rechtsbehelfe gegen die Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer

Beim Finanzgericht Köln war eine Musterklage gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer (ID) unter dem Aktenzeichen 2 K 3093/08 anhängig. Sie wurde mit der Begründung, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer ID-Nummer bestehen, jedoch das Finanzgericht nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt sei, abgewiesen. Das Finanzgericht hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH zugelassen), welche mit Datum vom 19.11.2010 auch unter dem Aktenzeichen II R 49/10 eingelegt wurde.

Mit Urteil vom 18.01.2012 hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der ID und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind. Einsprüche gegen die Erteilung der ID sind nach der Abgabenordnung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, An der Küppe 1, 53225 Bonn) zu richten, da dieses auch die ID vergeben hat.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist jetzt darauf hin (Az. S 0305 A – 2 – St 23), dass Einsprüche, mit denen sich Steuerpflichtige gegen die Vergabe der ID wenden und die beim Finanzamt eingehen, zeitnah an das BZSt übersendet werden und der Steuerzahler über die Weiterleitung des Rechtsbehelfs Information erhält. Auf Bundesebene wurde der Umgang mit Einsprüchen erörtert, mit denen sich die Bürger ausschließlich gegen die nach ihrer Auffassung verfassungsrechtlich unzulässige Verwendung der ID im Steuerbescheid wenden. Derartige Einsprüche sind unzulässig, da die Nennung der ID keine Regelung darstellt.

Zum Hintergrund: Ab 2008 erfolgte über das BZSt die bundesweite Versendung der persönlichen Steuer-ID. Seitdem ist erstmals jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis zum Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst, was den Fiskus ins EDV-Zeitalter bringt und den Steuerzahlern vor allem neue Kontrollen. Das BZSt teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Identifikationsmerkmal zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Dabei werden diverse Daten zu den Personen beim BZSt gespeichert.

Insbesondere bilden die ID und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale und die Basis für eine vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer, die leichter und effektiver geprüft werden können. So verfügen die Finanzämter seit dem Frühjahr 2010 über die Daten der zwischen 2005 und 2009 ausgezahlten Renten, die nun ausgewertet werden.

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