Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht. Dies hat das Sozialgericht (SG) Detmold im Fall einer 74-jährigen Klägerin entschieden, der ein Krankenhaus für die Unterbringung im Einzelzimmer während der Dauer einer stationären Behandlung Kosten in Höhe von rund 1.045 Euro in Rechnung gestellt hatte.
Der Argumentation der Klägerin, die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern sei menschenunwürdig, folgte das Gericht nicht. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung stelle lediglich ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar. Bei der Ausgestaltung sei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts seien verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen. Die vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuche aufträten, seien zumutbar und könnten in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden. Es möge zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht werde. Es sei allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen. Ein Anspruch auf Versorgung in einem Einzelzimmer könne sich daher weder aus den Normen des Sozialgesetzbuchs V noch aus der Verfassung ergeben, so das SG abschließend. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.05.2014, S 5 KR 138/12, nicht rechtskräftig
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