Krankenversicherung: Für Arbeitnehmer in BehindertenWerkstatt ist die Krankenkasse zuständig

Wird für eine Frau, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, eine Hüftoperation erforderlich, die von ihrer gesetzlichen Krankenkasse finanziert wird, so hat die Kasse auch die anschließende Rehabilitationsmaßnahme (hier mit einem Aufwand von 4.600 Euro) zu bezahlen. Das Bundessozialgericht entschied damit zugunsten des von der Krankenkasse für zuständig gehaltenen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser müsse nur für Maßnahmen aufkommen, die „eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ zur Folge haben solle. Die Krankenkasse sei für Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten zuständig. BSG, B 13 R 12/14 R