Arbeitgeber sind nicht berechtigt, einem Auszubildenden fristlos zu kündigen, weil er „schlechte Leistungen“ gebracht habe. Das sei auch durch sein Versagen bei einer Zwischenprüfung bewiesen, hatte der Arbeitgeber im entschiedenen Fall argumentiert.
Doch Auszubildende lernen noch, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, und dürften sich durchaus Fehler erlauben. Nur wenn der Chef stichhaltig nachweisen könne, dass der Azubi (der hier den Maurerberuf erlernen will) höchstwahrscheinlich auch die Abschlussprüfung nicht bestehen werde (dass also „Hopfen und Malz“ verloren sei), dürfe ihm das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gekündigt werden.
Hier hätte zunächst eine Abmahnung ausgereicht. LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 518/12
