Kündigung: Das Grundgesetz erlaubt auch 18 Monate

Ein leitender Angestellter eines europaweit tätigen Konzerns hatte seinen Arbeitsvertrag gekündigt, da er bei einem Mitbewerber „anheuern“ wollte. Als er daraufhin nur drei Tage später bei Weiterzahlung seiner Bezüge von seinen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wurde und der Arbeitgeber auf die vertraglich vereinbarte Einhaltung der Kündigungsfrist von 18 Monaten pochte, verlangte der Mann eine Verkürzung der Wartezeit.

Das Arbeitsgericht Heilbronn bestätigte jedoch die lange Kündigungsfrist seitens des Unternehmens als grundgesetzkonform. So verstoße die aufgezwungene „Freizeit“ nicht gegen das Recht zur freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz, da sich die Firma durch diese Regelung vor wettbewerblichen Nachteilen schützen wolle. Nur hierdurch könne das Unternehmen die vom wechselwilligen Verkaufsleiter abgeschlossenen Verträge neu verhandeln und eine gewisse Distanz zu den Mitbewerbern schaffen.

AG Heilbronn, 5 Ca 307/11

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