Allein eine lange Wartezeit auf den gewünschten Studienplatz gibt dem Bewerber noch keinen Anspruch darauf, vorläufig zum Wunschstudium zugelassen zu werden. Dies verdeutlichen mehrere Eilbeschlüsse des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG), mit denen die Richter vorläufig die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen gestoppt haben.
Das VG Gelsenkirchen hat am 29.09.2011 die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- beziehungsweise Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen hat die Stiftung für Hochschulzulassung beim OVG Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung der Beschlüsse des VG bis zur Entscheidung über die dagegen gerichteten Beschwerden auszusetzen.
Das OVG hat diesen Anträgen entsprochen, weil es die Beschlüsse des VG für fehlerhaft hält. Aller Voraussicht nach hätten die schon sechs
Jahre auf einen Studienplatz wartenden Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhielten. Wenn ein Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin warte, folge hieraus nicht, gerade in dem hier in Rede stehenden Wintersemester 2011/2012 zugelassen zu werden. Eine Benachteiligung wäre laut OVG erst dann als Grundrechtsverletzung zu beurteilen, wenn sie sich nicht mehr ausgleichen ließe und der Studienplatzbewerber endgültig keinen Studienplatz erhielte. Das sei hier nicht zu erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 hinreichend wahrscheinlich sei. Damit wäre die verfassungsrechtlich abgesicherte Chance einer (wenn auch verspäteten) Zulassung zum gewünschten Studium aber noch gegeben.
Des Weiteren würde die Vollziehung der vom VG verfügten Anordnungen Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen verdrängen, obwohl ein grundsätzlicher Vorrang des möglicherweise überlang wartenden Studienbewerbers nicht ohne Weiteres bejaht werden könne, gibt das OVG zu bedenken.
Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Studienbewerber bei einer unzumutbar langen Wartezeit einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium habe. Vielmehr obliege die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus in erster Linie dem Gesetzgeber, betonen die Richter. Dieser müsse selbst ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren schaffen und das Verfahren gegebenenfalls entsprechend nachbessern.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 13 B 1214/11, 13 B
1215/11, 13 B 1216/11, 13 B 1217/11 und 13 B 1218/11, unanfechtbar
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