Leasinggeber sind Lkw-Mautschuldner

Auch Leasinggeber können Schuldner der Lkw-Maut sein. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit vier Urteilen entschieden. Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings beziehungsweise eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschine. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für diese noch offenen Forderungen in Anspruch.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das VG abgewiesen. Das LkwMautgesetz sehe den Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vor. Dabei handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen

als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes und seiner Historie nicht feststellen.

Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten. Schließlich habe die Beklagte auch ermessensgerecht gehandelt, wenn sie zunächst die Speditionsunternehmen in Anspruch nehme und erst bei einer Insolvenz auf die Leasinggesellschaften zurückgreife. Eine Heranziehung der Fahrer sei dem Gesetz nach zwar ebenfalls möglich, aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend. VG Köln, Urteile vom 04.10.2016, 14 K 5253/14, 14 K 7119/14 u.a.

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