Gebühren für die Vermittlung einer ab 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Kapitallebensversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Nach einem am 16. Februar 2011 vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Beschluss handelt es sich vielmehr um Anschaffungsnebenkosten, die der Vermögens- und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind (Az. VIII B 44/10). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass solche Policen bei Abschluss nach dem Jahr 2004 durch das Alterseinkünftegesetz grundsätzlich steuerpflichtig geworden sind.
Die Vermittlungsgebühren sind nunmehr als Teil der entrichteten Beiträge erst später zu berücksichtigen, bei Fälligkeit oder einer vorzeitiger Kündigung der Police. Dann gilt als steuerliche Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Dieser auf den ersten Blick negative Tenor wirkt sich insoweit günstig aus, weil es im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage mehr gibt und die Provisionen daher ohnehin nicht absetzbar. Die Vermittlungsgebühr erhöht jetzt die Summe der entrichteten Beiträge und führt somit dazu, dass sich im Zeitpunkt der Leistung aus der Lebensversicherung der zu versteuernde Betrag entsprechend verringert. Dies gilt sowohl für Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung selbst gezahlt werden, als auch für die Beträge, die ein Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages unmittelbar an einen Dritten als Vermittler erbringt, betonen die Richter. Grundsätzlich unterliegen nach 2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen – sogenannte Neupolicen – bei Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung mit der Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien und Vermittlungsgebühren dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 Prozent, unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Das ist im Gewinnfall positiv, denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen.
Alternativ unterliegt die positive Differenz zwischen Auszahlung und
Prämiensumme zur Hälfte dem individuellen Steuersatz, sofern bei Kündigung oder Fälligkeit die beiden Kriterien „Laufzeit mindestens zwölf Jahre“ und „Alter ab 60“ eingehalten werden. In diesem Fall hatte die Abgeltungsteuer keine Veränderungen zur vorherigen Rechtslage 2008 gebracht. Die Versicherung hält bei Auszahlung 25 Prozent Kapitalertragsteuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein, über die jeweilige Veranlagung erfolgt dann eine Korrektur durch das Finanzamt.
Sind die beiden Kriterien „Alter 60+“ und „Laufzeit 12+“ eingehalten und kommt es beispielsweise bei vorzeitiger Kündigung zu negativen Kapitaleinnahmen, sind diese Verluste mit anderen Einkünften (Miete, Firmengewinn, Arbeitslohn) verrechenbar. Unterliegen die Einkünfte hingegen der Abgeltungsteuer, gleichen die negativen Kapitaleinnahmen nur andere Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus.
Da Sparer in der Regel bei Versicherungen keine Depots unterhalten, kann ein Verlustausgleich nicht sofort bei Kündigung oder Fälligkeit über das Institut erfolgen. Der Anleger muss dies über seine Einkommensteuerveranlagung nachholen, indem er hier über Banken erzielte positive Kapitaleinnahmen erklärt und die einbehaltene Abgeltungsteuer insoweit erstattet wird.
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