Bis 2004 abgeschlossene Verträge sind unter den vor 2005 geltenden Bedingungen auch ab 2009 steuerfrei. Bei schädlicher Verwendung unterliegt die Bemessungsgrundlage jedoch der Abgeltungsteuer. Das ist der Fall, wenn die Police während der Dauer zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wird, deren Finanzierungskosten – etwa Schuldzinsen – Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dann stellen die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen beim Versicherungsnehmer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte dar, das Versicherungsunternehmen muss bei Auszahlung darauf Kapitalertragsteuer einbehalten und darf nur den Nettobetrag überweisen. Zudem sind sowohl Versicherer als auch der Versicherte selber gesetzlich dazu verpflichtet, dem für die Einkommensbesteuerung des Anlegers zuständigen Wohnsitz-Finanzamt diesen Vorfall unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesfinanzministerium hat am 16. Juli 2012 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das die Rechtsfolgen bei steuerschädlich verwendeten Altpolicen darstellt (Az. IV A 3 – S 0361/12/10001). Die Steuerpflicht der rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen ist gesondert festzustellen und der Feststellungsbescheid ergeht dann an den Versicherungsnehmer als Steuerschuldner. Mit Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheids ist die Entscheidung über die Steuerpflicht der Zinserträge für den Anleger, das Versicherungsunternehmen und die Finanzbehörden verbindlich. Dies gilt sowohl für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer als auch für die spätere Festsetzung der Einkommensteuer. Gegenstand einer solchen gesonderten Fest-
stellung ist die verbindliche Entscheidung über die aus einer bestimmten Verwendung des Lebensversicherungsguthabens sich ergebenden steuerlichen Folgen hinsichtlich der Zinsen. Die Steuerpflicht umfasst grundsätzlich sämtliche Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit und es ergeht nur ein Feststellungsbescheid, der die uneingeschränkte Steuerpflicht aller Zinsen feststellt.
Soweit die Zinsen aufgrund einer bestimmten Verwendung der Ansprüche aus der Lebensversicherung allerdings nicht steuerpflichtig sind, liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vor. In diesen Fällen wird auf Antrag ein sog. negativer Feststellungsbescheid erteilt und das Finanzamt ist bei der späteren Einkommensteuerveranlagung an die Entscheidung im negativen Feststellungsbescheid gebunden. Der kann aber berichtigt, aufgehoben oder geändert werden und ein neuer Bescheid ergeht, wenn später eine andere, steuerschädliche Verwendung erfolgt – beispielsweise erneute Beleihung oder Umwidmung eines steuerlich begünstigt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes.
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