Ein Vermieter kann wegen mit Legionellen verseuchten Trinkwassers auch schon vor dem Inkrafttreten der in § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen haften. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 Euro nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (LG). Der BGH hat entschieden, dass eine – vom LG unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 01.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl habe aber das Urteil des LG keinen Bestand haben können, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruhe, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt habe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 161/14
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