Lehman-Anleger an Berufungsgerichte zurückverwiesen

Mehrere Lehman-Anleger müssen erneut vor den Berufungsgerichten um Schadenersatz kämpfen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier parallel gelagerten Verfahren entschieden. Jedenfalls mit der von den Berufungsgerichten gegebenen Begründung könne ein Schadenersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden, so die Bundesrichter.

Sie stellen klar, dass die beratende Bank den Kunden im Fall eines Festpreisgeschäfts auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.

Liege dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der beklagten Bank zugrunde, bestehe keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen, betont der BGH.

Diese beträfen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folge ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.

Hintergrund: In den zu entscheidenden Fällen hatten die Wertpapierabrechnungen nur den an die beklagte Bank zu zahlenden Nominal- beziehungsweise Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten ausgewiesen.

Jetzt müssen die Berufungsgerichte noch einmal über die Fälle entscheiden. Denn die Anleger hatten der beklagten Bank noch andere Pflichtverletzungen vorgeworfen. Diesen sind die Berufungsgerichte bislang nicht nachgegangen, was sie jetzt nachholen müssen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 26.06.2012, XI ZR 259/11, XI ZR

316/11, XI ZR 355/10, XI ZR 356/10