Leistungen von Umgangspflegern: Bundesfinanzministerium nimmt zu umsatzsteuerrechtlicher Behandlung Stellung

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Umgangspflegern nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Stellung. Danach fallen als eine Form der Ergänzungspflegschaft auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Absatz 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3c Umsatzsteuergesetz. Für die

Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Die Grundsätze des Schreibens sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19.02.2015, IV D 3 – S 7183/14/10002

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