Wird ein Linksabbieger in einen Unfall mit einem entgegenkommenden Auto verwickelt, so ist er auch dann mitschuldig, wenn andere Fahrzeuge bei „Rot“ über die Ampel gefahren sind. Es gilt stets der Grundsatz der Vorfahrt.
Im konkreten Fall war der Geradeausfahrende bei „Rot“ in die Kreuzung eingefahren und dort mit einem Linksabbieger zusammengestoßen. Ein Linksabbieger müsse die Vorfahrt entgegenkommender Fahrzeuge beachten, insbesondere dann, wenn es kein eigenes Ampelzeichen für Linksabbieger gebe, entschied das OLG Frankfurt am Main. Das hat zur Folge, dass er die Hälfte seines Unfallschadens selbst zu tragen hat. Sein Argument, der Unfallgegner sei mit hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren, als die Ampel schon „Rot“ zeigte, reichte nicht, um die Schuld zu hundert Prozent abzulegen. OLG Frankfurt am Main, 22 U 67/09
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