Lkw-Maut: Nicht bei solofahrender Sattelzugmaschine

Eine solofahrende Sattelzugmaschine unterfällt nicht der Mautpflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Die österreichische Klägerin führt regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durch und wurde infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von Lkw-Maut herangezogen.

Diese Mauterhebung war nach Ansicht des VG Köln rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mautpflicht bei solofahrenden Sattelzugmaschinen seien nicht gegeben, meint das Gericht. So sei nach dem Gesetz erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. An dieser Ausschließlichkeit mangele es jedoch bei solofahrenden Sattelzugmaschinen, da auf Basis des technischen Aufbaus und der konkreten Konstruktion nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.04.2015, 14 K 3417/11

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