Lotto per SMS ist unzulässig

Die Vermittlung von Lotto-Tippreihen über Mobiltelefone mittels SMS ist und bleibt unzulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden. Ein in Frankfurt am Main ansässiges Unternehmen ist damit auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Innenministeriums für seine Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ zu erstreiten. Der VGH hat dem Unternehmen auch die Feststellung verweigert, dass wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig ist. Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMSSpielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet. Denn Alterskontrollen seien allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle. Dies werde dem Schutz Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotteriestaatsvertrags und des damaligen hessischen Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 03.03.2011, 8 A 2423/09

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