Ein Autofahrer, der Parklenkassistenten eingebaut hat, der aber bei einem Einparken auf einem Parkplatz einen ordnungsgemäß parkenden Pkw anfährt, weil die Einparkhilfe versagt hat, kann von dem parkenden Pkw-Halter keinen Schadenersatz fordern.
Im Gegenteil hat seine Kfz-Haftpflichtversicherung den am anderen Fahrzeug entstandenen Schaden zu entschädigen. Beim Rückwärtsfahren habe er – trotz der elektronischen Hilfe – darauf achten müssen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Notfalls habe er anhalten und sich „einweisen“ lassen müssen. Das blinde Vertrauen auf die Einparkhilfe könne den von ihm Geschädigten nicht ersatzpflichtig machen – auch nicht aufgrund der von seinem (parkenden) Pkw ausgehenden „Betriebsgefahr“. AmG Gelsenkirchen, 427 C 74/15
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