Maler- und Lackiererhandwerk: Eintragungspflicht ist rechtens

Es ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar, dass die Handwerksordnung die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleich gestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altgesellenregelung“) abhängig macht.

Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar. Der Kläger, der nach Ablegen der Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk mehrere Jahre lang als Geselle tätig war, hatte auf Feststellung geklagt, dass er berechtigt sei, verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben. Die Klage scheiterte in allen Instanzen.

Die vom Kläger beabsichtigte Berufsausübung setze eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, so das BVerwG. Denn mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern sollten Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich seien. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen „Meisterzwang“ nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetze, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlange, verletze nicht die Berufsfreiheit des Betroffenen.

Die gesetzliche Regelung diene dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind. Sie sei dazu auch geeignet und erforderlich, so das BVerwG. Ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, hat das Gericht offen gelassen.

Die Beschränkung des Berufszugangs führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als „Altgeselle“ eröffne sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend sei und im Wesentlichen den Anforderungen entspreche, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssten. Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung werde deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern. Deshalb liege auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vor.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014, BVerwG 8 C 50.12