Mehrwertsteuerabzug darf nicht wegen Steuerhinterziehung des Rechnungsausstellers verweigert werden

Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten verweigert werden, die der Rechnungsaussteller begangen hat. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Der Abzug müsse jedoch verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Dies müsse gegebenenfalls die Steuerbehörde nachweisen.

Der EuGH weist weiter darauf hin, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Steuerbehörde könne jedoch nicht generell verlangen, dass der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Mehrwertsteuerabzug ausüben will, überprüft, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen. Es sei nämlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der sie begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Behörden könnten daher nicht ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen und diesen wegen mangelhafter Erfüllung dieser Aufgaben die Ausübung ihres Abzugsrechts verweigern.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.06.2012, C–80/11 und C–142/11

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock