Mieter können nicht erwarten, dass die Treppen und die Böden – einschließlich derer im Keller – stets trocken sind. Wurde kurz vorher gewischt und ist der Boden noch etwas feucht (obwohl er mit einem ausgewrungenen Aufnehmer nachbearbeitet wurde), so ist der Vermieter, in dessen Auftrag die Reinigung vorgenommen wurde, wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zum Schadenersatz verpflichtet. Vor Gericht kam ein 72jähriger Mieter mit seiner Klage nicht durch: Mieter müssten regelmäßig damit rechnen, dass im Haus geputzt werde – und sich durch umsichtiges Verhalten darauf einstellen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, Warnschilder aufzustellen. OLG Düsseldorf, 24 U 155/14
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