Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

Zwei Wohnungsbaugesellschaften hatten beschlossen, ihren Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnten den Einbau jedoch ab. Begründung: Sie hätten bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht. Der Streit ging durch alle Instanzen. Am Ende erteilten die Karlsruher Richter den Mietern eine deutliche Abfuhr.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind.

Der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder erfolgen „durch eine Hand“, sodass ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Das führt wiederum zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst eingebauten Rauchwarnmelder erreicht ist. Die Duldungspflicht der Mieter ergibt sich darüber hinaus aus der gesetzlichen Verpflichtung der Vermieter (hier: § 47 Abs. 4 BauO des Landes Sachsen-Anhalt), Rauchwarnmelder einzubauen. BGH, Urteil vom 17.6.2015, VIII ZR 216/14

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