Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Vermieter neben der Kaution als Mietsicherheit vom Mieter nicht noch zusätzlich eine Bürgschaft einer anderen Person verlangen kann. Hat er das hingegen doch getan, so muss der Vermieter die Bürgschaftsurkunde des Bürgen herausgeben.
Etwas anderes können nur dann gelten, wenn der Mieter die Sicherheit von sich aus angeboten hat – sie also nicht vom Vermieter verlangt wurde. AmG Lübeck, 23 C 1448/11
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