Mietminderung: Weggenommene Dachboden- nutzung spart wenigstens Geld

Ist einem Mieter vertraglich eingeräumt worden, den Dachboden zu nutzen (hier zusätzlich zu seiner 75 qm großen Wohnung) und entzieht der Vermieter ihm dieses Recht später, so kann der Mieter die Miete mindern.

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass bei einer Wohnung dieser Größe der Entzug der Dachbodennutzung einen Mangel darstellt und eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Es sprach eine Mietminderung in Höhe von zwei Prozent zu.

Begründung: Der Dachboden sei vertraglich mitvermietet worden und die Tatsache, dass der Mieter ihn nicht mehr nutzen könne, führe zur Minderung. Es liege ein zu berücksichtigender Mangel vor, weil der Dachboden nicht mehr als Trockenplatz und Abstellraum genutzt werden kann. AmG Köln, 203 C 192/14

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