Der Bundesrat hat am 27.03.2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es wird nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten voraussichtlich im Juni 2015 in Kraft treten. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, auch für eine praxistaugliche Ausgestaltung der im Wirtschaftsstrafrecht enthaltenen Vorschrift zu unangemessenen Mieterhöhungen zu sorgen. Es handele sich hierbei um ein nach wie vor erforderliches Instrument zum Schutz der Mieter. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anwendungsvoraussetzungen hätten nach einhelliger Meinung jedoch dazu geführt, dass die Norm in der heutigen Fassung für die Praxis untauglich sei, so der Bundesrat.
Das Gesetz soll den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten dämpfen. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis
zum 31.12.2020 – für höchstens fünf Jahre – Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip „wer bestellt, der bezahlt“.
Bundesrat, PM vom 27.03.2015
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