Mietrecht: Die Marke „Eigenbau“ muss nach dem Auszug wieder entfernt werden

Hat ein Mieter mit Zustimmung seines Vermieters den Fußboden in der Küche der Wohnung vom PVC-Belag in einen Fliesengrund verändert, so ist er nach seinem Auszug verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies gilt unabhängig davon, dass der „Ersatzboden“ wertvoller ist als der ausgetauschte.

Im entschiedenen Fall brauchte der Ex-Mieter trotz seiner Weigerung jedoch keinen Schadenersatz zu leisten, weil es der Vermieter versäumt hatte, für den Rückbau eine Frist zu setzen. Dieser formale Grund hat es demnach verhindert, eine „bauliche Verbesserung“ wieder in den alten Zustand zu versetzen, falls der Vermieter es nicht dabei belässt – was ihm nicht verwehrt ist.

Weiter ging es im konkreten Sachverhalt auch noch um die theoretische Überlegung, ob der Vermieter es dabei hätte belassen dürfen, die „Kosten für den Rückbau“ vom Ex-Mieter ersetzt zu verlangen. Denn der Mieter habe das zwar abgelehnt, nicht jedoch, den Rückbau selbst vorzunehmen. Dazu sei er aber vom Vermieter nicht aufgefordert worden. LG Saarbrücken, 10 S 170/12