Wird eine Badewanne durch eine aus der Duschabtrennung herunterfallende Schraube bei „normalem Gebrauch durch den Mieter“ beschädigt, so hat der Vermieter den Schaden zu beheben. Die Tatsache, dass eine Schraube aus der Duschabtrennung herausgefallen war, hält sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs“. Denn die Nutzung der zu Mietbeginn montierten Duschabtrennung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der zur Verfügung gestellten Badewanne. Wenn sich im Laufe der Zeit aus dieser Duschabtrennung Teile lösen oder lockern und unmittelbar zu einer Beschädigung führen, liege darin keine schuldhafte Substanzverletzung. AmG Saarbücken, 36 C 306/12 – 12
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