Ein Mieter ist berechtigt, an der Außenseite seiner Wohnungseingangstüre ein Schild mit dem Text „Willkommen“ und einem kleinen Blumenkranz anzubringen. Dies gilt nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts (LG) zumindest dann, wenn sich keiner der anderen Mieter daran stört. Dass der Vermieter Beschwerden anderer Mieter befürchtet, reicht danach nicht für einen Anspruch auf Unterlassung aus. Wie die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen zu dem Fall mitteilt, erkannte das LG zwar durchaus an, dass der Mieter mit einem solchen Schild bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich überschreitet. Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen beziehungsweise allen Namen der Bewohner versehen. Der Unterschied zwischen solchen gestatteten Accessoires und dem Willkommens-Schild falle nicht besonders ins Gewicht. Außerdem handle es sich, inhaltlich betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe das Objekt bleiben.
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, PM vom 02.05.2016 zu Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.05.2015, 333 S 11/15
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