Zieht ein Mieter in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ein, das neben einem Grundstück mit eingeschossiger Bauweise (hier für einen Kindergarten) liegt, so muss er damit rechnen, dass diese Baulücke irgendwann einmal geschlossen wird. Er darf dann nicht wegen einer “Minderung des Wohnwertes” für die Dauer der Bauarbeiten (Abriss der vorhandenen Gebäude, Bau eines Mehrfamilienhauses) die Miete mindern.
Das Landgericht Berlin: “Abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und des allgemeinen Lebensrisikos gerade im Innenstadtbereich Berlins grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass im weiteren und näheren Umfeld bauliche Veränderungen auftreten, die sich auf die Mietsache nachteilig auswirken können”, sei hier entscheidend, dass es sich bei den abgerissenen Gebäuden um flache, die zulässige, mögliche Bebauung nicht ausschöpfende Gebäude mit einem nicht aufwendig ausgestalteten Gartenbereich für die Kindertagesstätte handelte, während die Umgebung durch eine geschlossene, dichte und mehrstöckige Bebauung geprägt ist. LG Berlin, 67 S 465/12
Mieter dürfen in ihrer Wohnung keine baulichen Veränderungen vornehmen, wenn sie nicht vorher die Zustimmung ihres Vermieters eingeholt haben. Tun sie es doch, so kann ihnen das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.
Hier zu Lasten eines Mieters geschehen, der seine Wohnungstür in einem Hochhaus durch eine einbruchhemmende Tür ersetzen wollte – und dazu auch die Zustimmung des Hausverwalters erhalten hatte. Was der Mieter ihm nicht mitgeteilt hatte: Die neue Tür passte nicht in die vorhandene Öffnung, weshalb der Mieter den Türausschnitt kurzerhand vergrößerte. Die fristlose Kündigung durch den Vermieter war die Folge – den Segen dazu gab es vom Gericht. AmG Berlin-Mitte, 6 C 68/13