Haben sich Eheleute entschieden, sich scheiden zu lassen, und zieht der Mann aus der gemeinsamen Wohnung aus, so haftet er dennoch für die weiterhin aufzubringende Miete. Und dies so lange, bis die Scheidung rechtskräftig geworden ist.
Der Vermieter braucht sich vorher nicht darauf einzulassen, den Mann aus seiner „gesamtschuldnerischen Haftung“ zu entlassen. Die Frage der Übernahme der Ehewohnung kann etwa noch von den im Zusammenhang mit der Scheidung zu treffenden Regelungen abhängig sein und deshalb ein schutzwürdiges Bedürfnis für den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten daran bestehen, nicht vor Klärung dieser Gesamtverhältnisse durch die Abgabe der Erklärung gebunden zu sein. Gegen dessen Willen „kann ihm die bisherige Ehewohnung nicht aufgedrängt werden mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis“. OLG Hamm, 2 WF 170/14
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock