Mindestabstand: Keine Abstandsermittlung mit Hilfe der Fahrbahnmarkierung

Von einem durchschnittlichen Kraftfahrer ist nicht zu erwarten, dass er den Abstand zum Vorausfahrenden mit Hilfe der Fahrbahnmarkierung ermitteln kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt und die Verurteilung eines Lkw-Fahrers wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes aufgehoben. Das Amtsgericht (AG) Wildeshausen hatte den Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro verurteilt, weil er auf der Autobahn den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte. Das Rechtsmittel des Kraftfahrers führte zur Zurückverweisung der Sache. Dabei schloss das OLG nicht aus, dass das AG im weiteren Verfahren erneut zu einer Verurteilung kommen kann.

Indes erteilte es der Auffassung des AG, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte, eine Absage. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind. Tatsächlich ergebe sich zwar aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je sechs Metern und die der Zwischenräume von je zwölf Metern. Es könne aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt, urteilten die Richter.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015, 2 Ss (Owi)

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