Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Funkmastes im Gebiet einer Gemeinde. Die hierfür beantragte Baugenehmigung wurde abgelehnt, weil die Gemeinde das insoweit erforderliche Einvernehmen verweigert hatte. Die Klage hatte zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sie jedoch abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist das Vorhaben der Klägerin nicht privilegiert im Außenbereich zulässig. Denn es könne ebenso gut im Innenbereich verwirklicht werden, was sich aus der von der Klägerin vorgelegten Standortanalyse ergebe. Dass die im Innenbereich in Frage kommenden Standorte zivilrechtlich nicht verfügbar seien, weil sich die Eigentümer weigerten, diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen, sei unbeachtlich.
Das BVerwG ist dieser Ansicht entgegengetreten. Es hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen. § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB setze zwar die Ortsgebundenheit des Vorhabens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Mobilfunks sei es allerdings nicht erforderlich, dass das Vorhaben auf einen einzigen Standort angewiesen ist. Es könnten vielmehr auch mehrere Standorte innerhalb eines bestimmten Raumes in Betracht kommen, von denen aus der Funkmast seine netzbezogene Versorgungsfunktion erfüllen kann. Schließe ein solcher Raumbezug auch Standorte im Innenbereich der Gemeinde ein, sei die Außenbereichsprivilegierung des Vorhabens nur dann zu bejahen, wenn dem Funkmastbetreiber ein Ausweichen auf einen solchen Standort – etwa weil dieser zivilrechtlich nicht verfügbar ist – nicht zugemutet werden kann. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, sodass das Vorhaben privilegiert zulässig sei. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.2013, BVerwG 4 C 2.12
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