Wer ein Handy im Ausland erwirbt, sollte sich darüber bewusst sein, dass Mobilfunkbetreiber in Deutschland nicht dazu verpflichtet sind, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass das Handy auch hier verwendet werden kann. Hierauf weist das Amtsgericht (AG) München hin.
Klägerin war ein Mobilfunkdienst, die ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin freischaltet und eine Rufnummer zur Verfügung stellt. Hierfür überlässt die Klägerin ihren Kunden eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer. Der beklagte Kunde hatte mit der Klägerin bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte er in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er meint, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet sei, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkanbieter klagte auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro. Das AG München gab der Klage statt. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, könne nicht angenommen werden, so das Gericht. Die Klägerin sei vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.
Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015, 261 C 15987/15, rkr
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