Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter Elektro-Rollstuhl muss hingegen regelmäßig nicht gewährt werden, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden hat. Etwas anderes gelte erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über längere Zeit nicht verfügbar sei, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht gestellt werden könne und der Versicherte deshalb über längere Zeit überwiegend bettlägerig sei.
Geklagt hatte ein in einem Pflegeheim lebender Mann, der aufgrund einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer halten kann. Er ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse bewilligte ihm 1999 den Elektro-Rollstuhl Allround. Als dieser die Versorgungsbedürfnisse des Klägers nicht mehr erfüllte, gewährte die Krankenkasse 2001 als Ersatz den Elektro-Rollstuhl Chairman mit integrierter Aufstehvorrichtung und Joystick-Steuerung. Diesen Rollstuhl benutzt der behinderte Mann seitdem vorwiegend. Neben diesen beiden elektrischen Rollstühlen ist der nunmehr 38-Jährige mit einem Leichtgewicht-Rollstuhl ausgestattet. Da er seine Hände für die Vorwärtsbewegung dieses manuellen Rollstuhls nicht einsetzen kann, ist er jedoch zu dessen Nutzung – zum Beispiel bei Ausflügen und Besuchen außerhalb des Heimes – auf eine Hilfsperson angewiesen.
Die Darmstädter Richter gaben der Krankenversicherung Recht. Gründe, die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen nicht vor. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren nicht anzuraten sei. Da der Kläger über einen Leichtgewicht-Rollstuhl verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der Reparatur des neuen Elektro-Rollstuhls über Wochen ununterbrochen oder über einen deutlich längeren Zeitraum als vier bis sechs Wochen die überwiegende Zeit liegend im Bett verbringen müsse. Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der Krankenkasse nicht berufen, da diese, so die Richter, für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.05.2011, L 8 KR 310/08
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