Ein Reiseunternehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern können. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseunternehmen eine Reise gebucht. Dieses bestätigte mit Schreiben vom Juni 2012 die Buchung, den Reisetermin vom 16.12.2012 bis 23.12.2012 und den Hinflug am 16.12.2012. In der Buchungsbestätigung wurde zudem auf einen „Abflugtag gegebenenfalls am Vortag“ hingewiesen. In der Reisebeschreibung ist ausgeführt, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolgt und der Kunde die Flugzeiten und Kabinennummer mit den Reiseunterlagen erfährt. Am 28.11.2012 versandte das Reiseunternehmen an den Kläger die Reiseunterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15.12.2012 und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das Abflugdatum erst am 16.12.2012, als der Flieger bereits abgeflogen war. Er verlangt vom Reiseunternehmen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Eine Pflicht des Reiseunternehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem separaten Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht. Die Hinweise in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung seien nicht unklar und hätten keine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass der Flug am 16.12.2012 startet. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, durchzulesen.
Amtsgericht München, Urteil vom 03.05.2013, 281 C 3666/13