Montagsauto: Nicht bei bloßen Bagatellmängeln

Der Einstufung eines Kfz als sogenanntes Montagsauto mit der Folge, dass ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist, kann es entgegenstehen, wenn die geltend gemachten Mängel lediglich Bagatellprobleme sind, die zwar lästig sind, die technische Funktionsfähigkeit des Kfz aber nicht betreffen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Kläger kaufte am 14.06.2008 für 133.743 Euro von der Beklagten ein neues Wohnmobil, das ihm Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde. Zwischen Mai 2009 und März 2010 brachte er das Wohnmobil dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. So rügte er am 16.05.2009 zwanzig Mängel (unter anderem Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt). Am 06.08.2009 und am 01.03.2010 rügte er jeweils weitere Mängel.

Am 01.04.2011 erklärte der Kläger – nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und erneut Garantiearbeiten hatte durchführen lassen – den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 Euro netto verursachen würde. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er meint, in Anbetracht der vielen Mängel („Montagsauto“) sei der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.

Dem ist der BGH wie schon die Vorinstanzen entgegengetreten. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes Montagsauto vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer entbehrlich oder unzumutbar ist, unterliege der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als „Montagsauto“ anzusehen ist, beurteile sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Hier aber sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht unzumutbar. Der Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, verliere aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht. Insbesondere handele es sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Berufungsgerichts bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich „Lästigkeitswert“ beigemessen habe, so der BGH abschließend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 140/12

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