Es ist rechtens, wenn Straßenbehörden gegenüber Haltern von Motorrädern längere Fahrtenbuchauflagen verhängen als gegen Pkw-Halter. Eine solch typisierende Verlängerung der Auflage sei durch den Umstand gerechtfertigt, dass Motorräder oft nicht ganzjährig und nicht so gleichmäßig wie Pkws genutzt würden, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die Straßenverkehrsbehörden können gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der beklagte Landkreis Stade verhängt für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten – statt der bei Pkw bei dem zugrundeliegenden Verstoß üblichen zwölf Monate – gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.
Das OVG hat ebenfalls keinen Anlass gesehen, die angegriffene Ermessensentscheidung der Behörde zu beanstanden. Es liege ein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigt, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern typisierend zu verlängern. Die Ungleichbehandlung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die übliche Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolge. Während Letztere in aller Regel ganzjährig und gleichmäßig genutzt würden, verfüge ein erheblicher Anteil der Motorräder über ein Saisonkennzeichen oder werde – wie im Fall des Klägers – im Winter abgemeldet. Auch die ganzjährig zugelassenen Motorräder würden in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls deutlich eingeschränkt genutzt. Für die Zeit, in der ein Motorrad nicht betrieben werde, gehe eine Fahrtenbuchauflage ins Leere. Diesem Umstand dürfe die Behörde durch eine Verlängerung Rechnung tragen.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2014, 12 LB
76/14