Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Die Richter haben gegen ihr Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Ein Ehepaar hatte für die städtischen Müllgebühren, die es im Jahr 2008 gezahlt hatte, eine Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend gemacht. Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar. Für deren Kosten aber sehe das Einkommensteuergesetz eine entsprechende Steuerermäßigung vor.
Das FG Köln erteilte der Ansicht des Ehepaars eine Absage. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr liege in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Diese Entsorgungsleistung werde nicht im Haushalt erbracht. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt das Geicht ab.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.01.2011, 4 K 1483/10